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Tätigkeit
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Besser etwas früher als 5 vor 12 ...
Anwaltliche Beratung kann nicht früh genug beginnen.
Die Fehler, die ein Beschuldigter regelmäßig ohne anwaltliche Beratung zu Beginn eines Verfahrens begeht, lassen sich selten korrigieren. Droht ein Verfahren, ist eine vorbereitende Beratung vonnöten, sie gehört zum unternehmerischen Standard. Wirtschaftsstrafrecht verlangt eine Betrachtungsweise des Sachverhalts über den strafrechtlichen Tellerrand hinaus.
Von Anlagebetrug bis Zollvergehen spannt sich der Bogen der Vorschriften, die Wirtschafts- und Steuerstrafrecht umfassen. Seit den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts kam es nicht nur zu einer Flut neuer Strafvorschriften, sondern, für die tägliche Praxis viel bedeutsamer, zu einer Aufrüstung der Justiz in den Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen bei zentralen Staatsanwaltschaften. Korrespondierend dazu wurden spezielle Wirtschaftsstrafkammern bei einzelnen Landgerichten eingerichtet. Hand in Hand damit ging die personelle Aufstockung bei Polizei, Steuer- und Zollfahndung. Die Letztgenannten befassen sich mit der Ermittlung in Steuer- und Zollstrafsachen, dem größten und wichtigsten Spezialgebiet im Bereich Wirtschaftsstrafrecht.
Risiken:
Der Gedanke, mit solchen Dingen nichts zu tun zu haben, entpuppt sich nur allzu oft als Irrglaube. In das Fadenkreuz wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen kann heute jeder geraten, der in irgendeiner Art und in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig ist, z.B.
Das exportorientierte Unternehmen sieht sich unversehens dem Verdacht ausgesetzt, Zollvergehen oder Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Embargovorschriften) oder Bestechung im wirtschaftlichen Verkehr begangen zu haben.
Die Verantwortlichen eines Kreditinstituts werden bei Kreditausfällen sehr schnell der Untreue zum Nachteil ihres Instituts beschuldigt.
Eine misslungene Fondsgestaltung führt regelmäßig zu Massenanzeigen der Anleger wegen Betruges.
Im Insolvenzfall prüft die Staatsanwaltschaft von Amts wegen nach Vorlage der Akten durch das Insolvenzgericht, ob Bankrottdelikte vorliegen.
Jede Betriebsprüfung trägt das Risiko in sich, dass direkt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder die Steuerfahndung eingeschaltet wird.
Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.
Probleme des Verfahrens:
Wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sind regelmäßig verbunden mit Durchsuchungen, zunehmend mit Vermögensbeschlagnahmungen, oft – gerade in spektakulären Fällen – mit Verhaftungen.
Die Dauer des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss beträgt meist Jahre. Die zeitliche, psychische und finanzielle Belastung nimmt oft existenzbedrohenden Umfang an.
Vorbeugende Beratung:
Strafverfahren zu vermeiden gelingt nicht nur in Einzelfällen. Erkennen vorhandener Chancen, ebenso wie der Gefahren, setzt aber besonderes Know-how voraus. Nicht nur die steuerliche Selbstanzeige oder vergleichbare strafbefreiende Anzeigen im Beitragsrecht, sondern auch anwaltliche Begleitung der verschiedenen behördlichen Prüfungen, Regelung zivil- oder arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen können Strafanzeigen und damit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verhindern.
Vorbereitende Beratung:
Bei nicht vermeidbaren Verfahren steht zunächst die Vorbereitung auf den Ermittlungseingriff im Vordergrund. Es geht z.B. um Informationen über die Rechte und Pflichten bei einer Durchsuchung, mögliche Reaktionen auf die Vernehmung von Firmenmitarbeitern, das Verhalten bei eigener Vernehmung, die Sicherung finanzieller Bewegungsfreiheit, Regelung von Vertretungsbefugnissen im Fall einer Inhaftierung etc.
Verteidigung:
Eine Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen verlangt eine Betrachtungsweise des Sachverhalts über den strafrechtlichen Tellerrand hinaus: Schadensersatzansprüche, steuerliche und abgabenrechtliche Haftung, berufsrechtliche Folgen wiegen oft schwerer als die strafrechtliche Verurteilung und müssen insbesondere bei einverständlichen Regelungen und Erledigungen Berücksichtigung finden.
Internationalisierung:
Das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hat auch die nationalen Grenzen bereits überschritten. Rechtshilfe wird weitgehend und zunehmend uneingeschränkter gewährt. Im Steuerstrafrecht sind z.B. auch die Grenzen zur Schweiz in hohem Maße durchlässig geworden. Das Korruptionsstrafrecht ist in seinem Geltungsbereich längst nicht mehr auf Deutschland beschränkt, sondern erfasst durch das EU-Bestechungsgesetz und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung Bestechungshandlungen weltweit.
Dies erfordert auch Kooperation mit qualifizierten ausländischen Anwaltskollegen.
Bitte nehmen Sie für weitere Informationen Kontakt mit uns auf.
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